Am 21. 3. 2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz kundgemacht, in dessen Art 13 für das Abgabenverfahren "Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19" enthalten seien. Diese Bestimmungen sehen hauptsächlich die Unterbrechung von Fristen im Rechtsmittelverfahren vor, damit Abgabepflichtige während der Corona-Krise keine Rechtsschutznachteile erleiden. Entsprechende Änderungen seien für das Finanzstrafverfahren und für Verfahren vor dem VwGH und VfGH vorgesehen. Im Betrag werden diese Änderungen im Überblick dargestellt. Zuletzt sei auf die Verlängerung der Fristen zur Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen hinzuweisen.