Das BFG und der VwGH hatten zu beurteilen, ob eine Krankenhausapotheke, die der Eigenversorgung der Krankenhäuser des Krankenhausträgers und der Produktion und Lieferung von Medikamenten an externe Abnehmer diene, einen selbstständigen, einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle. Der VwGH qualifizierte die Anstaltsapotheke insgesamt als einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und hob die Entscheidung des BFG auf.