Mit dem 2. COVID-19-Gesetz sei ein umfangreiches Paket von Begleitmaßnahmen in Zusammenhang umgesetzt worden. Unter anderem erfolgte damit eine Novelle der BAO, die im Wesentlichen eine Unterbrechung der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen (insb der Beschwerdefrist) bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 zum Gegenstand hat.