Das UmgrStG sehe eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten im Ausmaß der fiktiven Ausschüttung vor, wenn die Ausschüttungsfiktion zur Anwendung gelange. Zur Ausschüttungsfiktion komme es bei tatsächlichen und vorbehaltenen Entnahmen, soweit sich ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht. Dabei sei auf den Fälligkeitszeitpunkt der KESt abzustellen.