Die besprochene Entscheidung lehne die Anrechnung von Stiftungseingangswerten bei Auflösung einer Privatstiftung und Rückzuwendung von Vermögenswerten an den Stifter ab, soweit kein Widerruf erfolgt sei. Das BFG habe keine Verfassungswidrigkeit erkannt. Jedoch würden sich aus einer VfGH-Entscheidung aus 2005 zur Schenkungssteuer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bestehende Rechtslage ergeben.