Eine Einbringung eines Betriebs nach Art III UmgrStG sei als Veräußerung anzusehen. Ein aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandener Übergangsgewinn sei beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraums bis zum Einbringungsstichtag bzw bis zur Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.