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Zur Übertragung von Fruchtgenussrechten unter Lebenden (Verweijen, SWK 7/2020, S. 376)

Artikelrundschau März 2020 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)Dr. Erik Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/336ÖStZ 2020, 290 Heft 10 v. 29.5.2020

Grundsätzlich seien Servituten nicht übertragbar. Von dieser Regel gäbe es eine durch die Rsp geschaffene Ausnahme betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts einerseits der Ausübung nach, andererseits der Substanz nach unter Lebenden.

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