Anders als der dt Gesetzgeber dürfte der österr Gesetzgeber die Möglichkeit der Hebung stiller Lasten in Rückstellungen vorausgesehen haben, weil sich für Sozialrückstellungen bereits spezifische Beschränkungen hierfür fänden. Denkbaren Steuergestaltungen könnten zusätzlich auch durch den steuerlichen Missbrauchstatbestand sowie spezifische Materiengesetze Grenzen gesetzt sein.