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Ceterum censeo… Weitere verfassungsrechtliche Überlegungen zu § 33 TP 5 und § 33 TP 9 GebG (Gaier, ÖStZ 2019/88, S. 68)

Artikelrundschau Februar 2019 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Glücksspiel, Bewertung, NeuFöGMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/266ÖStZ 2019, 188 Heft 7 v. 19.4.2019

Verträge über die Miete von Wohnräumen wurden ab 11. 11. 2017 in § 33 TP 5 GebG gebührenfrei gestellt. Eine Änderung, die allgemein gut aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit nur die Gebühr auf Wohnen zu streichen, aber jene auf Gewerbe beizubehalten, sei rechtlich geprüft worden und bestünden laut Ministeriumssprecher keine rechtlichen Bedenken. Diese Bedenkenlosigkeit wolle ein Beitrag im STANDARD nicht teilen.

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