Verträge über die Miete von Wohnräumen wurden ab 11. 11. 2017 in § 33 TP 5 GebG gebührenfrei gestellt. Eine Änderung, die allgemein gut aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit nur die Gebühr auf Wohnen zu streichen, aber jene auf Gewerbe beizubehalten, sei rechtlich geprüft worden und bestünden laut Ministeriumssprecher keine rechtlichen Bedenken. Diese Bedenkenlosigkeit wolle ein Beitrag im STANDARD nicht teilen.