Im letzten Jahr hatte der VfGH mehrere Beschwerden bzw Anträge zu finanzstrafrechtlichen Fragen zu behandeln. Die Rsp des Jahres 2018 bestätige die bisherige Judikatur, die das Finanzstrafgesetz als eigenes Ordnungssystem erkenne, innerhalb dessen dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Differenzierungen zwischen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren seien nicht unsachlich. Dies gelte bei genauer Betrachtung freilich nur in jenen Fällen, in denen das gerichtliche Finanzstrafverfahren - wie etwa bei der Mindeststrafe - strengere (ungünstigere) Rechtsfolgen für den Täter vorsehe als das verwaltungsbehördliche Verfahren. Im umgekehrten Fall bestehe für den Gesetzgeber ein erhöhter Recht-