Gratwanderungen zwischen zulässiger Steuervermeidung und unzulässiger Steuerumgehung würfen die Frage auf, ob die Erfüllung des Missbrauchstatbestands finanzstrafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könne. Darüber werde im Schrifttum diskutiert, ob der Umstand, dass § 22 BAO bei der Feststellung einer Abgabenhinterziehung zur Anwendung gelangt, einen Verstoß gegen Art 18 B-VG oder Art 7 EMRK darstelle.