BAO: § 212a, § 295 Abs 4
VwGH 25. 7. 2018, Ra 2016/13/0044
Stellt sich ein Feststellungsbescheid als sog "Nichtbescheid" heraus, sind darauf gestützte Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer gemäß § 295 Abs 4 BAO auf Antrag der Partei aufzuheben. Wird ein solcher Antrag vom Finanzamt abgewiesen und dieser Bescheid mit Beschwerde bekämpft, hängt die Einhebung der im Fall einer stattgebenden Erledigung in Wegfall kommenden Einkommensteuerschuld iSd § 212a Abs 1 BAO mittelbar von der Erledigung der gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Bescheidbeschwerde ab. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein auf § 295 Abs 4 BAO gestützter Antrag vom Finanzamt zurückgewiesen wird (das BFG hat damit die Rechtslage verkannt, wenn es den Aussetzungsantrag nach § 212a BAO hinsichtlich Einkommensteuer abgewiesen hat).