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Teilwertabschreibung (Beteiligung), Vereinbarungstreuhand, wirtschaftliches Eigentum

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/223ÖStZ 2019, 157 Heft 6 v. 9.4.2019

KStG 1988: § 12 Abs 3 Z 2 (BAO: § 24)

VwGH 13. 9. 2008, Ra 2018/15/0055

Eine Teilwertabschreibung einer Beteiligung (samt ihrer Verteilung auf die Folgejahre) nach § 12 Abs 3 Z 2 EStG) kann nur vom wirtschaftlichen Eigentümer dieser Beteiligung geltend gemacht werden (nur dieser hat die Wertminderung wirtschaftlich zu tragen). Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl zB VwGH 25. 1. 2017, Ra 2014/13/0029, mwN).

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