FLAG: § 41 (EStG 1988: § 47 Abs 2)
VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0041 (ebenso: 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0090)
Ein Facharzt für Urologie, der eine Ordination mit Kassenvertrag betreibt, ließ sich in seiner Praxis in den Streitjahren 2004 bis 2007 an ein bis zwei Nachmittagen pro Woche von zwei (hauptberuflich in einem Spital angestellten) Ärztinnen gegen Entgelt vertreten. Ob bei solchen Vertretungen Dienstverhältnisse iSd § 47 Abs 2 EStG vorliegen (wodurch auch Dienstgeberbeitragspflicht für den Vertretenen nach § 41 FLAG ausgelöst wird), ist ein oft schwer zu beurteilender Grenzfall.