EStG 1988: § 30 Abs 4
VwGH 18. 10. 2018, Ro 2016/15/0013
Nach § 30 Abs 4 EStG idF des 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) kann die dort vorgesehene Pauschalbesteuerung für private Grundstücksveräußerungen ("Altvermögen") iHv - im Ergebnis - 3,5 % des Veräußerungserlöses ab 1. April 2012 nur dann zur Anwendung gelangen, soweit das Grundstück am 31. März 2012 nicht "steuerverfangen" war (ansonsten hat die Besteuerung nach der allgemeinen Bestimmung des § 30 Abs 3 EStG idF 1. StabG 2012 zu erfolgen). Für diese fehlende "Steuerverfangenheit" ist nur entscheidend, ob hinsichtlich des nach dem 31. März 2012 verkauften Grundstücks zum 31. März 2012 die bis zur Neuordnung der Immobilienbesteuerung geltende Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Darauf, dass nach der Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 selbst hergestellte Gebäude von der Steuerpflicht ausgenommen gewesen sind, kommt es dabei nicht an (damit bewirkte die mit dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, in § 30 Abs 4 EStG iS einer "Klarstellung" vorgenommene Ergänzung durch die Wortfolge "ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen" keine Änderung des normativen Gehalts des § 30 Abs 4 EStG, vgl ErlRV 896 BlgNR 25. GP 7).