EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 17
VwGH 19. 4. 2018, Ro 2016/15/0018
Mit dem AbgÄG 2004 hat der Gesetzgeber § 3 Abs 1 Z 17 EStG einen zweiten und dritten Satz angefügt. Danach bleiben Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Nicht von der Befreiung erfasst ist die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten in der Form, dass den Arbeitnehmern am Betriebsstandort und auch an anderen Orten, an denen Montagearbeiten durchgeführt werden, die Einnahme von um 4,40 € verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten dadurch ermöglicht wird, dass Vorarbeitern oder Partieführern Bargeldbeträge übergeben werden, mit denen in Gaststätten Zuzahlungen von 4,40 € für die Konsumation der Arbeitnehmer geleistet werden.