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Voraussetzung einer Rückstellungsbildung wegen strafbaren Verhaltens (Renner, SWK 2/2019, S. 56)

Artikelrundschau Jänner 2019 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/217ÖStZ 2019, 156 Heft 6 v. 9.4.2019

Auch ein (straf)rechtswidrig erzieltes Honorar stelle zunächst eine Betriebseinnahme dar. Die Bildung einer Rückstellung für eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung sei erst dann möglich, wenn die Inanspruchnahme am Bilanzstichtag bereits ernsthaft droht.

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