Die unbeschränkt steuerpflichtigen Bereiche gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften seien von deren beschränkt steuerpflichtigen Bereichen klar zu trennen. Der Freibetrag für begünstigte Zwecke könne nur vom unbeschränkt steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden und entfalte auch bei einer Veranlagungsoption keine Wirkung.