Bei Vermietung von im Eigentum juristischer Personen stehenden Luxusimmobilien an den Gesellschafter bzw Begünstigten bilde bei einem fehlenden funktionierenden Mietenmarkt (oder wenn ein solcher nicht nachgewiesen werden kann) die sogenannte Renditemiete das fremdübliche Mietentgelt. Bis vor Kurzem war unklar, wie der Renditezinssatz konkret zu ermitteln ist. Der VwGH habe die vom BFG angewandte Berechnungsmethode nicht beanstandet.