In einem kürzlich ergangenen Erk habe das BFG gezeigt, dass die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister für die Beurteilung der Hauptwohnsitzbefreiung nicht ausschlaggebend sei. Vielmehr sei auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.
In einem kürzlich ergangenen Erk habe das BFG gezeigt, dass die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister für die Beurteilung der Hauptwohnsitzbefreiung nicht ausschlaggebend sei. Vielmehr sei auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.