EStG 1988: §34
VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0040
Aus dem Erk vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Kosten eines (behinderten) Stpfl für den Dienst "Essen auf Rädern" unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betroffenen Person nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 anerkannt werden könnten. Im Fall des Erk vom 15. 9. 2016 hatte das Finanzamt in der Amtsrevision nämlich unwidersprochen vorgebracht, die (damalige) Stpfl habe eine Pension in einer Höhe bezogen, bei der die strittigen Verpflegungskosten - einschließlich der Kosten für die Zustellung des Essens - nicht als außergewöhnlich iSd § 34 Abs 2 EStG 1988 anzusehen seien.