Für die Einreihung von Kunstwerken sei es unerheblich, wer sie geschaffen hat. Dabei sei aber Vorsicht geboten, weil nicht alles, was eine Künstlerin oder ein Künstler herstellt, auch ein einfuhrumsatzsteuerlich begünstigter Kunstgegenstand sei.
Für die Einreihung von Kunstwerken sei es unerheblich, wer sie geschaffen hat. Dabei sei aber Vorsicht geboten, weil nicht alles, was eine Künstlerin oder ein Künstler herstellt, auch ein einfuhrumsatzsteuerlich begünstigter Kunstgegenstand sei.