In seinem Erkenntnis vom 10. 10. 2018, E 2751/2018, setzte sich der VfGH mit der Abgabenerhöhung gem § 29 Abs 6 FinStrG idgF auseinander und bescheinigte ihr die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit. Dieser Beitrag greift die vom VfGH vorgetragene Argumentationslinie auf und beleuchtet diese kritisch aus dem Blickwinkel der EMRK.