Die gerichtliche und außergerichtliche Rückabwicklung eines mit zivilrechtlichen Mängeln behafteten Rechtsgeschäfts sei als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO zu qualifizieren. Bei einvernehmlicher Aufhebung eines Kaufvertrags durch Parteienvereinbarung liege mangels zivilrechtlicher Ex-tunc-Wirkung kein rückwirkendes Ereignis vor, weshalb eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer nicht zurückzuerstatten sei.