Die Anti-BEPS-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung zahlreicher Maßnahmen zur Vermeidung der Gewinnverlagerung und zur Steuervermeidung. Eine dieser Maßnahmen sei die Limitierung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten durch eine Zinsschranke. Ö sei davon ausgegangen, dass die bereits bestehenden Regelungen ausreichen würden. Nach einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung der EU-Kommission würden die fraglichen Bestimmungen die Anforderungen jedoch nicht erfüllen.