Im Falle einer aufgespaltenen Konzernübernahme sei nach Beurteilung durch das BFG entgegen den KStR 2013 die Absetzung einer Firmenwertabschreibung sowie angefallener Fremdkapitalzinsen grundsätzlich zulässig.
Im Falle einer aufgespaltenen Konzernübernahme sei nach Beurteilung durch das BFG entgegen den KStR 2013 die Absetzung einer Firmenwertabschreibung sowie angefallener Fremdkapitalzinsen grundsätzlich zulässig.