Die Einbringung inländischer Mitunternehmeranteile durch im EU- bzw EWR-Ausland ansässige natürliche Personen löse entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keine Entstrickungsbesteuerung aus. Der VwGH habe klargestellt, dass das Konzept der teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechts nicht von der Gesetzeslage idF AbgÄG 2010 getragen werde, obwohl die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien diesen Fall explizit ausführen.