Nach § 16b UrhG erhält ein bildender Künstler bei der Weiterveräußerung eines seiner Werke auf dem Kunstmarkt (zB durch ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder einen sonstigen Kunsthändler) einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises als sog Folgerechtsvergütung. Dieses Folgerecht gewährt (innerhalb bestimmter Grenzen) einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Veräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Die Folgerechtsvergütung hat unionsrechtlich ihre Grundlage in der RL 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks. Sie soll den Urhebern von Werken der bildenden Kunst eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren und auf diese Weise einen Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden herstellen, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen.