Mit der Novellierung des § 29 Abs 6 FinStrG wollte der Gesetzgeber "jedwedes Taktieren" bei Selbstanzeigen hintanhalten. Der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige, die erst unmittelbar bei "Gefahr in Verzug" in Form einer angekündigten abgabenrechtlichen Prüfung erstattet wird, wurde somit ein Riegel vorgeschoben. Allerdings konnte der Bestimmung nicht in allen Belangen eine Treffsicherheit verliehen werden, zumal sich mehrere Begriffe nicht eindeutig interpretieren lassen. Berechtigterweise wurde Kritik an dieser Bestimmung geübt, wie auch im nachfolgenden Beitrag aufgezeigt wird.