Abgabenrechtliche Begünstigungen für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke stünden einer Körperschaft nur dann zu, wenn sie sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung des genannten Zweckes dient (§ 34 BAO). Nach der Rechtsprechung des VwGH sei Steuerhinterziehung bei einer gemeinnützigen Einrichtung nur ausnahmsweise begünstigungsschädlich.