Mit dem JStG 2018 seien Vorgaben der Anti-BEPS-RL umgesetzt und die Regelungen der Beteiligungsertragsbefreiung um ein Hinzurechnungsbesteuerungsregime ergänzt worden. Eine kumulierte Anwendung sowohl des neu eingeführten CFC-Systems als auch der Nichtabzugsfähigkeit für Zinsen und Lizenzgebühren könne zu einem unbeabsichtigten Ergebnis führen. Die Zins- und Lizenzzahlungen würden in den Händen des ö Mehrheitsaktionärs doppelt besteuert.