Einhergehend mit der Umqualifizierung eines vermeintlich freien Dienstverhältnisses oder Werkvertrags in ein echtes Dienstverhältnis sei ua die Erlassung eines Haftungsbescheides bezüglich Lohnsteuer an den nunmehrigen Dienstgeber. Das BFG habe festgehalten, dass auf der Seite des echten Dienstnehmers, wenn durch den neuen Lohnzettel ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, nichts passiere.