Der Beitrag stellt zwei Entscheidungen vor, die verschiedene Aspekte der Vertretung der (Privat-)Stiftung behandeln. Im österreichischen Fall geht es um die Folgen des Unterbleibens der erforderlichen Befassung des Gesamtvorstands. Die liechtensteinische Entscheidung betrifft demgegenüber die Überschreitung des Stiftungszwecks.