Voraussetzung für eine steuerneutrale Einbringung sei ua das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes. Sollte am Tag des Vertragsabschlusses kein positiver Verkehrswert vorliegen, seien auf die Einbringung die Grundsätze des allgemeinen Steuerrechts anzuwenden, sodass es zur Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes komme. Mit der Frage des Vorliegens des positiven Verkehrswertes habe sich das BFG und aufgrund einer ordentlichen Revision auch der VwGH befasst. Die Autoren besprechen die Kernaussagen.