Beide Höchstgerichte lehnten die Ausweitung des Verlustabzugs (bzw Verlustvortrags) von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf andere Einkünfte endgültig ab. Können im Übermaß bezogene und anschließend rückgezahlte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht im Rückzahlungsjahr ausgeglichen werden, stelle die Nichtanerkennung von Verlustvorträgen in späteren Jahren keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips bzw des objektiven Nettoprinzips dar.