UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 1 lit c und § 10 Abs 2 Z 5
VwGH 21.3.2018, Ro 2015/13/0010
Nach § 10 Abs 2 Z 1 lit c UStG unterliegt (nur) die Lieferung der in Z 44 der Anlage aufgezählten Kunstgegenstände, bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen, dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Z 44 der Anlage enthält eine taxative Aufzählung jener Kunstgegenstände, auf die der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (vgl Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG, § 10 Abs 2 Z 1 Anm 8). Kunstfotografien sind dort nicht genannt. Der Handel mit auch künstlerisch anspruchsvollen Fotografien unterliegt damit auch nicht dem ermäßigten Steuersatz (dies wird auch durch die unionsrechtlichen Vorgaben bestätigt, zumal in Anhang I Buchst a der 6. EG-RL bzw Anhang IX Teil A der MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, Kunstgegenstände nur zum Teil dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen). Nur im Ausmaß der Erlöse aus dem Verkauf eigener Kunstfotografien eines Fotografen, wenn diesem selbst Künstlereigenschaft zukommen sollte, wäre der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG anwendbar.