UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 16 und § 10 Abs 2 Z 4 lit a
VwGH 21. 3. 2018, Ro 2015/13/0004
Bei der Vermietung sog "Kabanen" (containerartiger Badehütten) an der Alten Donau, die auf (in das Erdreich eingelassenen) Betonfundamenten aufgesetzt, durch Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom, Kanal) fest mit dem Boden verbunden sind, wobei ein Abbau der Kabanen nur unter Einsatz hoher Kosten möglich ist, liegt auch vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH eine (grundsätzlich unecht steuerbefreite) Grundstücksvermietung iSd § 6 Abs 1 Z 16 UStG vor. Die gegenständlichen Kabanen waren mit einer Schlaf-, Wasch- und Kochgelegenheit ausgestattet; die Wasser- und Energieversorgung war ganzjährig möglich, wobei die Kabanen nach Auskunft der Baubehörde auch ganzjährig benutzt werden durften. Auch wenn die tatsächliche Nutzung der rund 8 m² großen Kabanen im Wesentlichen nur in der "Badesaison" erfolgte, lag eine Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Wohnzwecken vor, die von der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG ausgenommen ist und für die nach § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % gilt.