Die ö Abgabenordnung statuiert eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist, welche mittels Verjährungsfristen oder gesetzlicher Berichtigungspflichten faktisch noch wesentlich verlängert wird. Folglich wurde es bis dato als selbstverständlich angesehen, dass es sich bei der in § 132 BAO angeführten siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nur um die zeitliche Untergrenze handelt. Das Aufbewahren von Unterlagen weit über einen Zeitraum von sieben Jahren hinaus stellte und stellt die gelebte Praxis dar. Umso verwunderlicher erschien daher eine Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 28. 5. 2018, in welcher die siebenjährige Frist als Höchstgrenze angesehen wurde, bei deren zeitlicher Erreichung eine Löschung vorzunehmen ist. Die Dringlichkeit des Handelns zur Auflösung des zwischen dem Steuerrecht und der Datenschutzgrundverordnung bestehenden Spannungsfeldes ist demnach unbestreitbar gegeben.