Streitgegenständlich war, ob eine iZm Genussscheinzinsen einer dt AG einbehaltene dt Quellensteuer nach dem DBA Deutschland anzurechnen sei. Das BFG habe die Nichtanrechenbarkeit unter Verweis auf einen Schiedsspruch des EuGH bestätigt.
Streitgegenständlich war, ob eine iZm Genussscheinzinsen einer dt AG einbehaltene dt Quellensteuer nach dem DBA Deutschland anzurechnen sei. Das BFG habe die Nichtanrechenbarkeit unter Verweis auf einen Schiedsspruch des EuGH bestätigt.