Das BFG habe die Frage, ob die ö KESt an eine in Luxemburg ansässige Muttergesellschaft rückerstattet werde, unter Hinweis auf § 22 BAO verneint. Folglich könne damit gerechnet werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Rückerstattung der KESt von der Finanzverwaltung verstärkt geprüft werden könnten.