Der Abbruch eines Gebäudes könne durch Verwerfen der Opfertheorie als Betriebsausgabe in Form einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden. Fraglich sei, ob eine nicht geltend gemachte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung später im Rahmen einer Bilanzberichtigung zwingend als Abschlag zu berücksichtigen sei.