UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 27
VwGH 31. 1. 2019, Ra 2017/15/0034
Art 283 Abs 1 Buchst c der MwStSystRL, 2006/112/EG , eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, schließt diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kleinunternehmen aus (vgl EuGH 26. 10. 2010, C-97/09 , Schmelz, RN 51). Die Richtlinie stellt damit darauf ab, ob im Zeitpunkt der (Lieferung oder der) Erbringung der Dienstleistung die Ansässigkeit im entsprechenden Staat gegeben war. Damit wird verhindert, dass ein StPfl zeitgleich in mehreren Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Dieser Inhalt der Richtlinie ist bei Interpretation der in Umsetzung der Richtlinienbestimmung ergangenen nationalen Regelung der (unechten) Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu beachten (nach der im Streitjahr 2014 anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung vor dem AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, ist Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen).