Die Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) seien als Ersatz für nicht abziehbare Vorsteuern konzipiert. Das habe auch verfahrensrechtliche Folgen, die sie von anderen Beihilfen unterscheiden und in einigen Aspekten in die Nähe der Umsatzsteuer rückten. Der Beitrag beleuchtet, was das aus finanzstrafrechtlicher Sicht bedeutet.