Was auf den ersten Blick klar erscheine, könne aus steuerlicher Sicht näher zu betrachten sein. Da der blinde Extrembergsteiger mit medienwirksam vermarkteten Gipfelbezwingungen durchaus vom Begriff des Sportlers iSd Art 17 OECD-MA erfasst sein könne, sei es systematisch konsequent, auch die Anwendbarkeit der Pauschalierung zu ermöglichen. Eine Einordnung der Einkünfte, die der Bergsteiger in seiner Eigenschaft als Vortragender erwirtschaftete, unter den Unterhaltungskünstler iSd Art 17 OECD-MA müsse scheitern.