Die von der Frau zur Gänze getragenen Kosten für die In-vitro-Fertilisation seien im Rahmen einer Lebensgemeinschaft, wenn die Unfruchtbarkeit der Frau nicht freiwillig herbeigeführt worden ist, bei ihr im Verhältnis ihres eigenen Einkommens zum Gesamteinkommen der Lebensgemeinschaft zwangsläufig erwachsen und insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

