Das BFG habe sich in seinen Entscheidungen mit der Befreiung von der GrESt von Grundstückserwerben bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland befasst. Eine der zentralen Fragen war, was unter behördlichen Maßnahmen zu verstehen sei und ob auch ein Flächenwidmungsplan darunter subsumiert werden könne.

