Das Finanzamt wies eine von den Beschwerdeführern in einem Feststellungsverfahren erhobene Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme mit Beschwerdevorentscheidung ab, ohne auf die Zustellfiktion nach § 101 Abs 3 BAO hinzuweisen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Dieser wurde mangels Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.