Aktion 3 des BEPS-Projekts der OECD empfehle die Übernahme von FCKW-1-Vorschriften in das nationale Recht. Die Aktionen 8 bis 10 empfehlen die Anwendung der überarbeiteten OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 zur Bekämpfung von BEPS-Manipulationen. In Ö seien die CFC-Regeln der Aktion 3 durch die Novellierung des § 10a KStG umgesetzt worden. Die Verrechnungspreisrichtlinie 2017 sei für die Auslegung der inländischen Verrechnungspreisregelung relevant. Infolgedessen seien beide OECD-Empfehlungen in Ö anwendbar.