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Energieabgabenvergütungsgesetz - Zeit der/für eine Entscheidung (Entgegnung auf Caspari, ÖStZ 2019/523)

Steuerrecht aktuellMag. Helmut SchampÖStZ 2019/524ÖStZ 2019, 414 Heft 15 und 16 v. 23.8.2019

In seinem in mehreren Teilen veröffentlichten Beitrag (siehe auch ÖStZ 2019/417 und ÖStZ 2019/443) vertritt Herr Steuerberater Mag. Caspari die Ansicht, dass die Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes11Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz), BGBl 1996/201, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I 2017/136. und der zugehörigen Arbeitsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen22Durchführungserlass vom 15. April 2011, BMF-010220/0058-IV/9/2011, zuletzt geändert durch BMF-010220/0106-IV/5/2017 vom 13. Juni 2017. mit EU-Beihilfenrecht und der Energiesteuerrahmenrichtlinie33Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl L 283 vom 31. 10. 2003, 51). in Widerspruch stünden. Die - teils vehement vorgetragenen - Argumente und Vorwürfe geben die Privatmeinung von Herrn Mag. Caspari wieder, sind teils rechtlich unrichtig und stehen über weite Strecken bzw in wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit der Rechtsmeinung der Europäischen Kommission, des Generalanwalts des Gerichtshofs der Union und des Bundesministeriums für Finanzen. Sie sollen daher nicht unwidersprochen bleiben.

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