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Energieabgabenvergütungsgesetz - Zeit der/für eine Entscheidung (Teil 3)

Steuerrecht aktuellMag. Kurt CaspariÖStZ 2019/523ÖStZ 2019, 404 Heft 15 und 16 v. 23.8.2019

Das BFG11BFG 3. 8. 2016, RV/5100360/2013; mittlerweile sind weitere Entscheidungen in dieser Causa ergangen: BFG 23. 8. 2016, RV/3100222/2013; BFG 26. 8. 2016, RV/2100797/2012; BFG 3. 10. 2016, RV/4100903/2015 und ganz aktuell BFG 30. 1. 2019, RV/6100612/2017; vgl dazu Laudacher, Verschiebung des Inkrafttretens der §§ 2 und 3 EnAbgVergG idF Budgetbegleitgesetz 2011: Vergütung steht für Dienstleister ab 2011 weiterhin zu, SWK 23/24/2016, 996 ff. erkennt auf der Grundlage des Urteils des EuGH,22 EuGH 21. 7. 2016, C-493/14 , Dilly’s Wellnesshotel; vgl dazu Caspari, Energieabgabenvergütungsgesetz verstößt gegen die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, SWK 22/2016, 953. dass die Gesetzesänderung des BBG 2011 noch nicht in Kraft getreten ist und den Dienstleistungsunternehmen die Energieabgabenvergütung auch für Zeiträume nach dem 1. 2. 2011 weiterhin zusteht.

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